Einkaufs-bedingungen

H. Weinhart Präzisionsmechanik
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Einkaufsbedingungen

der Firma H. Weinhart Präzisionsmechanik GmbH, Bürgermeister-Finsterwalder-Ring 2, 82515 Wolfratshausen (im folgenden "H. Weinhart")

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Aufträge, Einkäufe, Material- und Werkbestellungen sowie sonstige Inanspruchnahme von Leistungen der Firma H. Weinhart und ihrem jeweiligen Vertragspartner im folgenden Lieferer/Auftragnehmer genannt. Diese Einkaufsbedingungen finden auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Spätestens mit Entgegennahme oder Bestätigung des Auftrages oder der Bestellung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Entgegennahme vertraglich vereinbarter Leistungen bedeutet in keinem Fall eine Anerkennung eventueller Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferer/Auftragnehmers. Abweichende Bedingungen des Lieferer/Auftragnehmers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.


Die Bedingungen im Überblick

1. Anfragen und Angebote Unsere Anfragen für Lieferungen und Leistungen sind stets unverbindlich. Die hierauf erstellten Angebote und/oder Bemusterungen sind von uns nicht zu vergüten.

2. Bestellungen/Aufträge
Nur schriftliche Bestellungen bzw. Aufträge sind für uns rechtsverbindlich. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen eines bereits rechtsgültig erteilten Auftrages. Mündliche und telefonische Vereinbarungen gelten nur, soweit sie schriftlich bestätigt werden. Die Bestellung oder der Auftrag ist uns unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Geschäftsbedingungen des Lieferers/Auftragnehmers erkennen wir nicht an. Will ein Lieferer seine abweichenden Geschäftsbedingungen zum Inhalt des Vertrages machen, so bedarf es hierzu einer schriftlichen Einwilligung.

3. Subunternehmer
Die Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer ist ohne schriftliche Zustimmung von H. Weinhart unzulässig.

4. Lieferfristen
Liefertermine sind einzuhalten. Eine nach Tagen oder Wochen vereinbarte Lieferfrist beginnt 3 Tage nach Absendung unserer Auftragserteilung. Eine vorzeitige Lieferung darf nur bei Vorlegen unseres schriftlichen Einverständnisses erfolgen und berührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht. Erfährt der Lieferer/Auftragnehmer während der Lieferfrist, daß ihm die Erfüllung des Auftrages nicht fristgerecht möglich sein wird, so hat er H. Weinhart hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Überschreitung der Liefertermine/Fristen oder bei vorheriger Mitteilung seines Unvermögens zu fristgerechter Leistung ist H. Weinhart berechtigt, ohne Nachfristsetzung entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Lieferverzug sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt ohne zusätzliche Ansprüche des Lieferers/Auftragnehmers zu verlangen. Wichtige Gründe sind insbesondere Streik, Aussperrung und andere Betriebsstörungen ferner Zahlungseinstellung des Lieferers/Auftragnehmers sowie Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Lieferers/Auftragnehmers.

5. Auftragsdurchführung
Aufträge und Lieferungen sind genau nach den von H. Weinhart erteilten Weisungen zu erledigen. Auf Abweichungen hat der Lieferer/Auftragnehmer vorher hinzuweisen. Alle dem Lieferer/Auftragnehmer überlassenen Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind ihm zur Durchführung des Auftrags nur zur Nutzung zu überlassen und nach Erledigung des Auftrages an H. Weinhart zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für die vom Lieferer/Auftragnehmer nach unseren Angaben gefertigten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen. Für diese vom Lieferer/Auftragnehmer angefertigten Unterlagen gilt von Anfang an das Eigentum von H. Weinhart als vereinbart.

6. Schutzrechte, Erfindungen, Entwicklungsergebnisse, Werkzeuge
Gegenüber den Schutzrechten und sonstigen Verbietungsrechten von H. Weinhart wird der Lieferer/Auftragnehmer aus dem Umstand, daß er durch H. Weinhart Kenntnisse und Mitteilungen über den Aufbau der Geräte oder Geräteteile, die Fertigungsverfahren oder die Fertigungsmittel erhalten und die Fertigung ganz oder teilweise durchgeführt hat, keine Vorbenutzungsrechte herleiten. Macht der Lieferer/Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufträge Erfindungen, die bei den in Auftrag gegebenen Gegenständen angewandt werden können, so wird der Lieferer/Auftragnehmer H. Weinhart hiervon unverzüglich Mitteilung machen. H. Weinhart ist berechtigt, schutzrechtsfähige Erfindungen in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall verpflichtet sich H. Weinhart, eine Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu bezahlen. Bei Entwicklungsaufträgen, die H. Weinhart vergeben hat, gehen alle vergegenständlichten Entwicklungsergebnisse des Auftrages (Erfindungen, Neuerungen und Verbesserungen, Konstruktionen, Werkzeuge, Schaltungen, Zeichnungen und Muster) vorbehaltlos mit der Entstehung bzw. Herstellung in das Eigentum von H. Weinhart über, gleichgültig, ob diese besonders genannt oder im Kaufpreis der Ware/des Werkes inbegriffen sind.

7. Materialbeistellungen
Materialbeistellungen bleiben, auch wenn sie berechnet werden, Eigentum von H. Weinhart und sind als solche getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Die Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für H. Weinhart. H. Weinhart wird mit der Verarbeitung Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, so gilt als vereinbart, daß H. Weinhart sofort mit Beendigung der Herstellung Miteigentümer an der neuen Sache mit einem Anteil wird, der dem Wert der eingebauten Materialbeistellungen im Verhältnis zum Wert der umgebildeten Sache entspricht.

8. Schutzvorschriften
Der Lieferer/Auftragnehmer hat die am Verwendungsort der Lieferung (d.h.) bei H. Weinhart und bei Zwischenhändler oder Endverbraucher geltenden Vorschriften, insbesondere über Unfallverhütung und Umweltschutz, einzuhalten.

9. Gewährleistung
Der Lieferer/Auftragnehmer leistet in der Weise Gewähr, daß er Teile der Lieferung, die mangelhaft sind oder innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft werden, nach unserer Wahl frei Verwendungsstelle neu liefert oder nachbessert. Alle uns entstehenden Kosten oder Schäden trägt der Lieferer/Auftragnehmer. Alle Lieferungen sind in geprüftem Zustand (unter Beifügung eines Prüfprotokolls) auf Kosten des Lieferers anzuliefern. Der Lieferer/Auftragnehmer garantiert die Kennzeichnung aller Liefergegenstände und übersendet gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsprotokoll. Einem etwaigen Ausschluss (z.B. durch allgemeine Geschäftsbedingungen) vertraglicher oder deliktischer Haftung durch den Lieferer/Auftragnehmer wird widersprochen.

10. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Der Lieferer/Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand nicht rechtzeitiger Mängelrüge. Wir behalten uns die Überwachung der Herstellung des Liefergegenstandes im Werk oder in der Werkstatt des Lieferers/Auftragnehmers vor. Diese berührt nicht die oben genannten Gewährleistungsverpflichtungen. Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten auch für Neulieferungen und Nachbesserungen. Insbesondere beginnt nach Durchführung der Mängelbeseitigung für diese Leistungen die obige Frist von neuem.

11. Geheimhaltung
Alle Angaben, Zeichnungen usw., die dem Lieferer/Auftragnehmer von uns für den Entwurf oder für die Herstellung des Liefergegenstandes überlassen werden, ebenso die vom Lieferer/Auftragnehmer nach unseren Angaben angefertigten Zeichnungen usw. dürfen vom Lieferer/Auftragnehmer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferer/Auftragnehmer hat auch die Bestellung und die damit zusammenhängenden Arbeiten oder Lieferungen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Der Lieferer/Auftragnehmer haftet für jeden Schaden, der uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen entsteht.

12. Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt, gleich welcher Art, ist nur verbindlich, wenn er schriftlich vereinbart wurde. Anders lautenden AGBs wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit dennoch Eigentumsvorbehalt wirksam wird, sind wir berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsgang weiterzuveräußern.

13. Forderungsabtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Lieferer/Auftragnehmer darf Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen an uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten. Die Aufrechnung sowie Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen uns zustehende Forderungen bedürfen ebenfalls unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung. Dies gilt auch für die oben genannten Zeichnungen oder Entwürfe im Zusammenhang mit der Herstellung des Liefer-/Auftraggegenstandes.

14. Kündigung
Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch uns erhält der Lieferer/Auftragnehmer höchstens den Teil der Vergütung, welcher seinen bis dahin erbrachten Leistungen entspricht.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Es gilt deutsches, materielles Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, München. Wir können jedoch auch am Sitz des Lieferers/Auftragnehmers klagen. Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen/Leistungen ist ebenfalls München.

16. Zahlung
Die Zahlung kann auch mittels Wechsel erfolgen. Wir zahlen unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträgliche Beanstandungen ergeben.

17. Referenzen, Nachbau, Bau von Ersatzteilen
Der Lieferer/Auftragnehmer darf sich Dritten gegenüber auf seine Geschäftsbeziehungen mit uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung berufen. Dies gilt auch nach Abschluss des Auftrags.

18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien werden dann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung treffen, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen am nächsten kommt.

Stand 02.01.2020